Recht auf Bergrettung
Aber: Es gibt keine Rechtsvorgaben, auf deren Grundlage man ein Recht auf vorbehaltlose Bergrettung einfordern kann. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den Grundrechten und dem staatlichen Schutzauftrag, das Leben der Bürger zu schützen, noch aus den bayerischen gesetzlichen Vorgaben für den Rettungsdienst. Bergrettung ist keine bedingungslose Dienstleistung. So wie es dem Retter im Einsatz rechtlich nicht zumutbar ist, sich einer konkreten Lebensgefahr auszusetzen, so ist der Einsatzleiter Bergrettung geradezu verpflichtet, die eingesetzten Rettungskräfte vor einer konkreten Lebens- oder erheblichen Leibesgefahr zu bewahren.
Rechtsgrundlagen der Bergrettung in Bayern
Die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes ist in Deutschland Ländersache. Maßgebliche Vorschriften in Bayern sind das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) und die dazugehörige Ausführungsverordnung (AVBayRDG). Der Rettungsdienst ist in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert(Abb. 3).
Die Sicherstellung des Rettungsdienstes obliegt als öffentliche Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden, die sich zu Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenschließen. Der jeweilige Zweckverband überträgt die Durchführung der Berg- und Höhlenrettung der Bergwacht Bayern im Bayerischen Roten Kreuz. Das Rechtsverhältnis zwischen Zweckverband und zuständiger Bergwacht wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Der Rettungsdienst bewegt sich in einer „Dreiecksbeziehung“, in der im Wesentlichen die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Versorgungsstruktur bestimmen, die Hilfsorganisationen wie die Bergwacht und die privaten Rettungsdienst-Unternehmer die Leistungen erbringen und die Sozialversicherungsträger die Kosten tragen (vgl. Abb. 4).
Die Einsätze in der Notfallrettung werden durch Integrierte Leitstellen (ILS) koordiniert. Dies regelt das ILS-Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen, und im Detail hierzu eine Alarmierungsbekanntmachung. Die Integrierten Leitstellen sind für die Alarmierung von Einsatzkräften und -mitteln der Bergrettung dabei ausschließlich zuständig und haben über die Notrufnummer 112 alle Bergrettungsnotrufe und Notfallmeldungen entgegenzunehmen. In Bayern greift die ILS nicht in die unmittelbare Einsatzführung des Bergrettungseinsatzes ein; somit trägt der Einsatzleiter Bergwacht die volle Einsatzverantwortung.
Berg- und Höhlenrettung wird gesetzlich definiert als „die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Gebirge, im unwegsamen Gelände und Höhlen, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- und Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung“ . Man erkennt an dem Wort „hilflos“, dass Bergrettung ein Mehr als Notfallrettung beinhaltet, in zeitlicher, örtlicher, und situativer Hinsicht.
Im Bergrettungsbereich sind die Hilfsfristen der Notfallrettung, die auf den Landrettungsdienst zugeschnitten sind, nicht einzuhalten. Freilich hat der zuständige Einsatzleiter die Alarmierung unverzüglich zu bestätigen und den Einsatz anzunehmen. Rechtlich belastbare exakte Zielvorgaben für das Ausrücken werden aktuell im Bergrettungseinsatz nicht eingefordert.
Der notwendige Führungsvorgang der Einsatzleitung erfordert angesichts möglicher Lebens- und Leibesgefährdungen der Retter bisweilen eine umfassende Lagefeststellung und Beurteilung. Dies betrifft insbesondere die Lokalisation der Einsatzstelle und das Sammeln und Aufbereiten der erreichbaren Informationen über Art und Umfang der Gefahrenlage bez. des Schadensereignisses. Insofern entsprächen knappe Vorgaben von Hilfsfristen im Bergrettungseinsatz nicht dem geforderten Arbeitsschutz und dem notwendigen Risikomanagement.
Vorbehaltloses Recht auf Bergrettung?
Um die Frage nach dem Recht auf Bergrettung hinreichend beantworten zu können, ist zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ einer Rettung zu unterscheiden. Unter „Ob“ werden dabei die Alarmierung der zuständigen Rettungsmittel durch die ILS und die entsprechende Annahme des Einsatzes durch den Einsatzleiter Bergwacht verstanden, nicht die nachfolgenden operativen und taktischen Entscheidungen bei der Einsatzdurchführung.
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht des einzelnen Bürgers gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Diese Grundrechte stellen eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die auch staatliche Schutzpflichten entfaltet.
Der entsprechende Anspruch des zu Rettenden auf das „Ob“ einer Rettung ist insofern bereits dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben. In der Praxis ist freilich kaum vorstellbar, dass im Falle eines Notrufes über einen Unfall im Gebirge und berufsqualifizierter Lagebeurteilung des Disponenten in der Leitstelle keine Alarmierung der geeigneten und zuständigen Einsatzkräfte und Einsatzmittel erfolgt und die Rettungskette nicht in Gang gesetzt wird.
Insoweit bleibt es eine rechtstheoretische und weitgehend praxisferne Frage, und kann hier dahingestellt bleiben, aus welchen Vorschriften ein entsprechender subjektiv-rechtlicher, einklagbarer Anspruch auf das „Ob“ einer Notfallrettung abgeleitet werden kann.
Der Umfang und die erforderlichen Mittel der rettungsdienstlichen Versorgung können hingegen nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden; diese sind vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Die Ausgestaltung des Anspruchs obliegt also der Legislative und ist in Bayern im Bereich des Rettungsdienstes insbesondere im BayRDG und im ILS-Gesetz geregelt. Die ILS soll in der Notfallrettung grundsätzlich „immer die am schnellsten verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen“ einplanen.
Die Reichweite der verfassungsrechtlichen staatlichen Pflicht zum Lebensschutz ist dabei mit Blick auf die kollidierenden Rechtsgüter anderer, mithin auch aus dem Recht der Retter auf Leben und körperliche Unversehrtheit, zu bestimmen. Die Schutzpflicht gebietet es nämlich dem Staat und seinen Organen auch, sich schützend und fördernd auch vor das Leben der Retter zu stellen.
Die Lebensrettung unter Opfer des eigenen Lebens wird weder für berufsmäßige noch für ehrenamtliche Retter gefordert.
Berufe, die das Risiko mit sich bringen, das eigene Leben zur Rettung anderer in Gefahr zu bringen, bedürfen einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die den Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und betreffen nur die Bewältigung von Retter spezifischen Gefährdungslagen. Generalklauseln in gesetzlichen Grundlagen sind insofern ungenügend. Im (ehrenamtlichen) Bergrettungsbereich jedenfalls gibt es und wird es auch rechtlich keine entsprechenden Vorgaben geben.
Juristische Aufarbeitungen über das „Wie“ des Einsatzgeschehens finden sich nicht in verwaltungsrechtlichen Klagen und einstweiligen Anordnungen auf rettungsdienstliches Handeln, vielmehr erst nach dem Einsatzgeschehen, im Falle strafrechtlicher Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder zivilrechtlicher Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche.
Zur Konkretisierung des Rechts auf Rettung bietet es sich insofern an, die Grundlagen der Sorgfaltspflichten des Einsatzleiters, der den Einsatz im Gebirge leitet und koordiniert, zu benennen und auszuloten:
Der Einsatzleiter Bergwacht gilt insofern als „Unternehmer“ und hat auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der DGUV Vorschrift 1 Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, Gefährdungen zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen für die Einsatzkräfte zu ergreifen. Ein Verzicht auf diese Vorgaben ist rechtlich nicht möglich. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und damit auch Gefährdungsbeurteilungen und die daraus abzuleitenden notwendigen Schutzmaßnahmen konkretisieren die Fürsorgepflichten des Einsatzleiters für die Einsatzkräfte und sind rechtlich – als autonomes Recht der Unfallversicherungsträger – (indizieller) Sorgfaltspflichtmaßstab im Bereich der Bergrettung.
In der Bergwacht Bayern wird derzeit eine gut handhabbare Matrix für eine Gefährdungsbeurteilung nebst zu ergreifender Schutzmaßnahmen ausgearbeitet und sodann umgesetzt: In der „Bewertungsmatrix“ werden die mögliche Schadensschwere und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in jeweils vier Fall-Konstellationen beschrieben und ins Verhältnis gesetzt und insofern in 16 Fallkonstellationen unterteilt, die dann jeweilig beschriebene, standardisierte Schutzmaßnahmen erfordern und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Einsatzleiters, festlegen. Das Risiko wird dabei in grünen, gelben und roten Kreisen hinterlegt und jeweils entsprechender Handlungsbedarf in Form von definierten Schutzmaßnahmen beschrieben.
Fraglich ist dabei, ob ehrenamtliche Einsatzkräfte die gleichen Pflichten zum Eingehen von Risiken wie hauptamtliche Einsatzkräfte haben. Dies wird teilweise verneint, solange und soweit hauptamtliche Kräfte zur Einsatzbewältigung zur Verfügung stehen. Andererseits ist zu bedenken, dass auch ehrenamtliche Kräfte gut bis bestens ausgebildet und geprüft sind, und die jeweiligen Bergwacht-Bereitschaften vertraglich die Aufgaben einer Rettung im Rahmen des BayRDG im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit übernommen haben. Das BayRDG unterscheidet hinsichtlich der Aufgaben und Vorgaben nicht zwischen hauptberuflichen und ehrenamtlichen Einsatzkräften. Insofern ist es rettungsgesetzlich nicht explizit vorgegeben, dem Ehrenamt grundsätzlich geringere Pflichten als dem Hauptamt aufzuerlegen. Dies mag auf den ersten Blick unverständlich sein. Die spezifischen Belange des Ehrenamtes lassen sich jedoch angemessen im Rahmen der bergwachtspezifischen und damit am Ehrenamt ausgerichteten Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen darstellen und bestimmen.
Ein umsichtiger „normativer“ Einsatzleiter handelt nicht offensichtlich unvernünftig und geht keine „offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnisse“ ein. Dies sind nach der Rechtsprechung in verständliche Worte gefasste Wertungen absolut fehlender konkreter Einsatzindikation. So wird nach der Rechtsprechung der Tod von Feuerwehrmännern einem fahrlässigen Brandstifter (vermeintlich ausgekühlte Asche wird entsorgt und entfacht im Wohnhaus Feuer) nicht mehr strafrechtlich zugeordnet, wenn die Feuerwehrmänner offensichtlich unvernünftig ohne Atemschutzgerät in das brennende Haus vordringen und sodann aufgrund des gänzlich unvertretbaren Risikos für Leib und Leben infolge einer Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung sterben.
Bei der rechtlichen Prüfung der Einsatzdurchführung ist wesentlich, aus welcher zeitlichen Perspektive ein Staatsanwalt oder Richter das Geschehen beurteilt: Nachträglich (ex ante) oder aus Sicht und unter Berücksichtigung der Einsatzsituation (ex-post).
Nach deutscher Rechtsprechung ist das Einsatzgeschehen juristisch zu differenzieren (Abb. 5), und zwar
Fazit
Risiko in der Bergrettung ist präsent. Risikomanagement ist gefordert, im Zielkonflikt einerseits Leben zu retten und andererseits die Einsatzkräfte vor erheblichen unmittelbaren Gefahren zu schützen. (Abb. 6).
Das Recht auf Rettung bewegt sich im Spannungsfeld des gesetzlichen Rettungsauftrages der Bergwacht und der Fürsorgepflicht des Einsatzleiters für die eingesetzten Retter. Im rettungsdienstlichen Sprachgebrauch wird das Unterbrechen einer Rettungsmaßnahme oft mit dem Begriff der rechtfertigenden Pflichten-Kollision verbunden, wonach sich die Einsatzleitung im Rahmen einer Pflichtenkollision zwischen der Fürsorge der Einsatzleitung für das Leben und die Gesundheit der Retter und der Rettung des Verunglückten bewegt und sich letztlich für das Leben und die Gesundheit der Retter entscheidet.
Dieser Blickwinkel ist aber rechtlich missverständlich. Denn der in der Praxis sehr seltene Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision setzt zwei kollidierende Handlungspflichten voraus. Im Falle der Einsatzleitung besteht aber bei erheblicher Eigengefährdung der Retter gerade keine Handlungspflicht, mithin steht keine Verletzung einer rechtlichen Rettungspflicht im Raum, so dass eine Weisung des Einsatzleiters zu einer Rettungshandlung mit unmittelbarer erheblicher Eigengefährdung der Retter, wie entsprechend dargestellt, gegen Sorgfaltspflichten verstößt, mithin nicht zulässig ist, und somit kein Prozess der Abwägung zwischen Leben der Verunglückten und Leben der Retter geboten ist.
Im Klartext: Die Einsatzleitung im Bergrettungseinsatz hat die vorrangige Sorgfaltspflicht, das Leben und die erhebliche Gesundheit der Einsatzkräfte zu schützen.
Es gilt
Keine Rettung und damit kein Anspruch auf Rettung, soweit und solange eine unmittelbare Lebensgefahr und/oder eine unmittelbare erhebliche Leibesgefahr für die Retter besteht, und diesen Gefahren nicht durch Schutzmaßnahmen begegnet werden kann.
Maßgeblich ist situativ, örtlich und zeitlich die konkret-kritische Lage, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis (Tod oder erhebliche Leibesgefahr für die Retter) führen kann. Dies kann bei erheblicher Lawinengefahr oder Wettersturz mit Gewitter bereits im Tal sein, bei Eis- oder Steinschlag, Starkregen oder dichtem Nebel erst am Berg, vor einer Rinne, einem Abbruch oder vor Wasserläufen.
Daraus folgt, dass sowohl die Beurteilung einer konkreten Gefahr wie auch ein „Einsatzabbruch“ nahe an der konkret kritischen Situation erfolgen.
Aufgabe der Führungsebene der Bergrettung ist es, die Bergretter im Gelände zu einem strukturierten Risikomanagement anzuhalten: Wer ehrenamtlich in der Bergrettung Dienst leistet, ist ein leidenschaftlicher Helfer, mit nahezu unbedingtem Willen zur Rettung. Bisweilen besteht hierbei die Gefahr, vorrangig an die Erfüllung der Einsatzziele und den Erfolg der Rettung zu denken, und unbewusst oder bewusst die eigene Sicherheit zu vernachlässigen.◼︎

Die Bergwacht Bayern besteht aus und 33 Mitarbeitern in der Verwaltung und ca. 3.500 ehrenamtlichen Einsatzkräften, die in sieben Regionen in 112 Bergwachtbereitschaften jährlich ungefähr 12.000 Einsätze leisten.Sie ist personell nicht an der Kapazitätsgrenze und hat sich mit der Bildung von Einsatzleitbereichen mit mehreren Rettungswachen, Spezialeinheiten und Koordinierungsgruppen übergreifend positioniert.